Description
Der Artikel 32c Abs. 2 USG verpflichtet die Kantone, einen öffentlich zugänglichen Kataster der belasteten Standorte zu erstellen. Die Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung; AltlV) definiert den Begriff "belasteter Standort" (Ablagerungsstandorte, Betriebsstandorte, Unfallstandorte) und legt die Art und Weise fest, wie diese Kataster erstellt und geführt werden soll und welchen Inhalt er aufzuweisen hat.
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| oereb:ch116_kataster_der_belasteten_standorte | Unknown | Open resource | |
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