Alkoholmissbrauch bei Jugendlichen, verstärkte Kontrolle der Einhaltung des § 114 GewO 1994; Jahresbericht 2025 (54105-2025)

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Die Gewerbebehörden haben erlassgemäß die Einhaltung der Bestimmung des § 114 GewO 1994 (Ausschank und Abgabe von Alkohol an Jugendliche) verstärkt zu kontrollieren und dem Wirtschaftsministerium zu berichten.

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