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Die Gewerbebehörden haben erlassgemäß die Einhaltung der Bestimmung des § 114 GewO 1994 (Ausschank und Abgabe von Alkohol an Jugendliche) verstärkt zu kontrollieren und dem Wirtschaftsministerium zu berichten.
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| Name | Format | Description | Link |
|---|---|---|---|
| 54105-2025 | Unknown | Open resource |