Description
Art. 88 Planungszonen 1 Um die freie Verfügung über den benötigten Boden für den Bau einer Mobilitätsinfrastruktur zu sichern, kann die Direktion beziehungsweise die Gemeinde Planungszonen erlassen. 2 In den Planungszonen darf ohne die Bewilligung der Direktion, wenn es sich um eine Mobilitätsinfrastruktur, für die der Staat einen Mobilitätsinfrastrukturplan erstellt hat, handelt, beziehungsweise der Gemeinde, wenn es sich um eine andere Mobilitätsinfrastruktur handelt, kein Neu- und kein Umbau ausgeführt werden, der den Wert des Gebäudes oder Grundstücks mehrt. 3 Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn die projektierten Arbeiten den Bau der Mobilitätsinfrastruktur nicht erschweren oder verteuern und sie nicht in die Festlegung von Baugrenzen eingreifen.
Resources
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Format |
Description |
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https://geo.fr.ch/ags/services/OpenData/Zones_reservees_LMob/MapServer/WMSServer?request=GetCapabilities&service=WMS |
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https://geo.fr.ch/portal/apps/sites/#/geoportal/search?q=de97f2d3-b629-4f47-84f2-1b548ecd74ed |
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https://geo.fr.ch/CartoFR/?showLegend&uniquelayer=https://geo.fr.ch/ags/rest/services/OpenData/Zones_reservees_LMob/MapServer/0 |
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https://geo.fr.ch/portal/apps/sites/#/geoportail/search?q=de97f2d3-b629-4f47-84f2-1b548ecd74ed |
Tags
- kantonsstrasse
- route-cantonale