Richtlinie Neubau Mehrgeschosswohnbau

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Förderungswerber:in für die Errichtung von Wohnungen und Reihenhäusern können juristische Personen im Eigentum von burgenländischen Gebietskörperschaften und nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) anerkannte burgenländische gemeinnützige Bauvereinigungen sowie deren Tochterunternehmen sein. Ziel hierbei ist die Vermietung mit der Option auf den Eigentumserwerb zu einem Verkaufspreis der maximal den anteiligen Grund- und Errichtungskosten der Wohneinheit entspricht. Gemäß § 13 Abs. 3 Bgld. WFG 2018 können Förderwerberin oder Förderwerber für die Errichtung von Altenwohn- und Pflegeheimen juristische Personen im Eigentum einer burgenländischen Gebietskörperschaft sein.

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33 https://intranet.burgenland.at/fileadmin-ifg/user_upload/Abteilung_9/Richtlinie_2024_zur_Foerderung_der_Errichtung_von_Gruppenwohnbauten__Reihenhaeusern_und_Wohnung_Formatierung_nach_LABL_1501202.pdf

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