Description
Fließgewässerabschnitte, die von der "Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der ein 3. Sanierungsprogramm für Fließgewässer erlassen wird", LGBl. 97/2021, betroffen sind. Damit wird bei jedem rechtmäßig bestehenden Querbauwerk und in jeder Restwasserstrecke im betroffenen Fließgewässerabschnitt die Gewährleistung der Passierbarkeit für die gewässertypspezifischen Fischarten verordnet.
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