Richtlinie Sanierung Mehrgeschosswohnbau
Description
Förderungswerber:in können gemäß § 13 Bgld. WFG 2018 Gemeinden, juristische Personen im Eigentum von burgenländischen Gebietskörperschaften und nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) anerkannte gemeinnützige Bauvereinigungen sein für die Sanierung von Wohnungen und Reihenhäusern.
Förderungswerber:in können natürliche Personen gemäß § 13 Abs. 1 Bgld. WFG 2018 sein für die Sanierung von Gruppenwohnbauten.
Förderungswerber:in können gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 Bgld. WFG 2018 Interessengemeinschaften sein zur Sanierung von Wohnhäusern und Wohnungen, die im Eigentum stehen.
Resources
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https://intranet.burgenland.at/fileadmin-ifg/user_upload/Abteilung_9/Richtlinie_2024_zur_Foerderung_der_Sanierung_von_Gruppenwohnbauten__Reihenhaeusern_und_Wohnungen_Formatierung_nach_LABL_150120.pdf |