Freizeitwohnsitze in Tirol

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Gemäß § 14 (4) Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) hat die Tiroler Landesregierung die Anzahl der Freizeitwohnsitze aufgrund der Meldungen der BürgermeisterInnen zu erheben und im Internet zu veröffentlichen, siehe unter https://www.tirol.gv.at/statistik-budget/statistik/freizeitwohnsitze/. Ein Hinweis: Freizeitwohnsitze, die aufgrund einer Ausnahmebewilligung nach § 13 (7) TROG bestehen, sind für Berechnungen gemäß § 13 (4) TROG nicht relevant.

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53 https://gis.tirol.gv.at/ogd/sport_freizeit/Freizeitwohnsitze_20170701.xls

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