Allgemeingenehmigungen Rundfunk

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Gemäß § 15 Abs. 5 iVm mit § 120 Abs. 1 Z 3 TGK 2003 hat die KommAustria die von ihr ausgestellten Bestätigungen über die erfolgte Anzeige von öffentlichen Kommunikationsnetzen und -diensten zur Verbreitung von Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten zu veröffentlichen. Mit dieser Liste kommt die KommAustria dieser Verpflichtung nach.

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