ÖREB-Kataster - vereinfachtes Datenmodell ZH - Gewässerabstandslinien

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Gewässerabstandslinien gemäss § 67 PBG "Die Bau- und Zonenordnung kann gegenüber im Zonenplan eingetragenen Gewässern Linien festlegen, die den kantonalrechtlichen Mindestabstand erhöhen und vom Grenzabstand gegenüber Nachbargrundstücken abweichen."

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